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Zusammenarbeit mit Angehörigen

Familienbetrieb im Ofenbau

In Familienbetrieben arbeiten Angehörige oft unentgeltlich mit. Der Verzicht auf Einkommen führt zu einer Erhöhung des Betriebsgewinns, womit auf den ersten Blick die steuerlichen Unterschiede unwesentlich erscheinen. Vor allem bei Ehepartnern, wenn eine Zugewinngemeinschaft besteht. Der entscheidende Unterschied zwischen unentgeltlicher und angestellter Tätigkeit innerhalb der Familie besteht bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Gesamtausgaben für Sozialversicherungsbeiträge liegen im Jahr 2023 bei fast 40 Prozent der Lohnsumme, wenn Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile berücksichtigt werden. Die finanziellen Vorteile einer Einsparung sind offensichtlich, wobei eingeräumt werden muss, dass für die Beiträge Leistungsansprüche erworben werden.

In einem Familienbetrieb besteht die Möglichkeit einer sogenannten familienhaften Mitarbeit, wenn ein Familienangehöriger nur gelegentlich aushilft und Leistung und Gegenleistung nicht in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen, die Entlohnung ungewöhnlich niedrig oder hoch ausfällt.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn der mitarbeitende Familienangehörige in den Betrieb eingegliedert ist, dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, wobei bei Verwandten das Weisungsrecht abgeschwächt sein kann, das Entgelt einen angemessenen Gegenwert für die Arbeit darstellt und über freien Unterhalt oder Gefälligkeiten hinausgeht, das Entgelt zur freien Verfügung ausgezahlt und auf das eigene Konto überwiesen wird.

Ofenbauer sollte das richtige Arbeitsverhältnis auswählen. Wird eine familienhafte Mitarbeiter vermutet, besteht aber ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, drohen Nachzahlungen in die Sozialversicherungen. Wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angegeben und besteht eine familienhafte Mitarbeiter, verfallen die erworbenen Ansprüche in der Sozialversicherung, wovon sowohl Renten- als auch Arbeitslosengeldansprüche betroffen sind. Im Zweifel gilt es den Steuerberater anzusprechen und notwendige Anpassung vorzunehmen. Ebenso unterstützt die Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen der Deutschen Rentenversicherung. Fehler erfolgen oft unbewusst, wenn sich das Arbeitsverhältnis unmerklich, in die eine oder andere Richtung verändert. Die Aufdeckung erfolgt häufig im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Bei Familienangehörigen die nicht gemeinschaftlich veranlagt werden, ist eine differenzierte Betrachtung geboten. Wenn man exemplarisch von einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent des Ofenbauers ausgeht, vermindert sich dessen Steuerlast entsprechend um 0,42 Euro je ausgezahltem Euro Entgelt. Die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe der angesprochenen 40 Prozent relativieren jedoch einen möglichen Vorteil aus Sicht der Gesamtbelastung, selbst wenn der mitarbeitende Angehörige ein steuerfreies Einkommen unter dem Grundfreibetrag. von 10.908 Euro bezieht.

Damit ist die entscheidende Frage, welchen Nutzen beziehungsweise welche Priorität dem Erwerb entsprechender Ansprüche in der Sozialversicherung eingeräumt wird. Weiterhin erhört sich die Sicherheit, die Unabhängigkeit, von der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes, wenn Ansprüche in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erworben werden.

Kurzfristige Beschäftigung

Häufig helfen Angehörige aus, wenn es im sprichwörtlichen Sinne „brennt“, plötzlicher Arbeitsaufwand entsteht oder Mitarbeiter ausfallen. Die notwendige Flexibilität besitzen Angehörige die keiner Beschäftigung, zumindest nicht in Vollzeit nachgehen, wie auch das notwendige Fachwissen besitzen, um einzuspringen, womit beispielsweise die Generation angesprochen ist, die die Verantwortung abgegeben hat. Meistens ist es selbstverständlich zu helfen, wenn man gebraucht wird, dabei kann eine „offizielle“ Beschäftigung steuerlich vorteilhafter sein.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt, wobei letztere Angabe dann relevant wird, wenn nicht fünf Tage je Woche die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Tätigkeit nur gelegentlich anfällt, nicht über zusammenhängende 18 Arbeitstage ausgeführt wird und der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich nicht 120 Euro überschreitet. Damit kann jährlich ein maximales Einkommen von 8.400 Euro erzielt werden.

Der Ofenbauer kann den Lohn pauschal mit 25 Prozent versteuern, Lohnsteuerdaten werden nicht übermittelt. Entsprechend kann auch die Vorgängergeneration, die eventuell über Einkommen, beispielsweise aus Vermietung oder Wertpapieren verfügt eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Die Steuerersparnis hängt von dem Grenzsteuersatz des Inhabers ab. Geht man vom Spitzensteuersatz, ohne Reichensteuer, von 42 Prozent aus, sinkt die Gesamtsteuerlast um
17 Prozent, bei 8.400 Euro um 1.428 Euro.

Diese pauschale Steuer kann nicht im Rahmen der Steuererklärung des Angehörigen geltend gemacht werden. Erfolgt keine weitere Beschäftigung, ist der Grundfreibetrag zusammen mit dem Werbungskosten-Pauschalbetrag so hoch, dass der pauschale Steuersatz von
25 Prozent kaum erreicht wird. Dann wird der Arbeitnehmer, beispielsweise ein Kind, dass sich noch in der Ausbildung befindet, selber die Einkommensteuer tragen, womit bei Unterschreitung des Grundfreibetrages die Besteuerung entfällt. Dennoch mindern die maximalen 10.908 Euro als Personalkosten den Ertrag des Ofenbauers, womit beim angesetzten Steuersatz von 42 Prozent jährlich 4.581 Euro Steuern weniger anfallen.

Minijob

Bei einer regelmäßigen Beschäftigung über die Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung hinaus und bis zu einem Arbeitsentgelt von 520 Euro im Monat ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorteilhafter, als ein normales Arbeitsverhältnis. Die Belastung erfolgt pauschal, die Lohnsteuer beträgt 2 Prozent, die Sozialversicherungsbeiträge insgesamt zirka 30 Prozent. Einkommen und Sozialversicherungsbeiträge mindert den Gewinn und damit die Steuerlast des Ofenbauers. Damit liegt die Entscheidungsgrenze bei zirka 30 Prozent Steuerlast des steuerpflichtigen Angehörigen, wobei wiederrum der Grenzsteuersatz zur Anwendung gelangt, der bei erfolgreichen Ofenbauern höher liegt.

Ist beispielsweise die gemeinschaftlich vereinnahmte Ehefrau tätig und beträgt der Grenzsteuersatz des Ofenbauers beziehungsweise des Inhaberehepaares 42 Prozent, werden 12 Prozent eingespart, bei 6.240 Euro somit 748 Euro weniger an Steuern fällig.

Steuerlich begünstigte Sachleistungen

Bei der Beschäftigung von Angehörigen sind weiterhin steuerlich und sozialversicherungsbegünstige Sachleistungen interessant. Es ist keine pauschale Gleichbehandlung aller Mitarbeiter erforderlich, vielmehr können Angehörige privilegiert werden.

Die vom Gesetzgeber festgelegten Beträge sind dabei fix, auch wenn die Sachleistungen bei einer geringen Lohnsumme als unverhältnismäßig angesehen werden könnten. Aufgrund der verschiedenen Motive ist eine Gemengelage entstanden. Besonders interessant sind Geschenke ohne besonderen Anlass, welche bis zu 50 Euro/monatlich steuerfrei sind, woraus sich ein jährlicher Gesamtbetrag von 600 Euro ergibt. Bei dem angeführten Grenzsteuersatz von 42 Prozent reduziert sich die Belastung um 252 Euro. Hier können durchaus „geldnahe“ Möglichkeiten eingesetzt werden, wie Geldkarten von Internetshops oder Warenhäusern, ebenso Tankgutscheine, eine Auszahlung in bar muss jedoch ausgeschlossen sein.

Zusätzliche Möglichkeiten bestehen in der Übernahme von Verpflegungskosten, der unentgeltlichen Bereitstellung von Mobiltelefonen, Tablets oder Computern und der Möglichkeit diese privat zu nutzen. Inwieweit ein Dienstwagen gewährt werden kann, wird von der Einkommenshöhe beziehungsweise der Aufgabe abhängig sein, da das Finanzamt bei einem teuren Dienstfahrzeug und geringem Einkommen rasch Gestaltungsmissbrauch unterstellt. Werden von der Familie mehrere Fahrzeuge unterhalten, kann die Auswahl des Fahrzeuges, dass als Dienstwagen angesetzt wird Vorteile generieren. Vor allem wenn die steuerlichen Vergünstigungen genutzt werden, die der Gesetzgeber für Elektrofahrzeuge gewährt. Da hier nur 0,5 Prozent des Bruttolistenpreise als geldwerter Vorteil zu versteuern sind, anstelle der bei Verbrennungsmotoren verbindlichen 1 Prozent, nimmt die Belastung bei einem Bruttolistenpreis von 30.000 Euro um 1.800 Euro ab, nach Steuern von 42 Prozent um 756 Euro im Jahr.

Fazit

Kein Ofenbauer, kein Angehöriger wird durch die steueroptimierte Zusammenarbeit innerhalb der Familien arm oder reich, dennoch kann eine vierstellige Summe jährlich eingespart werden.

Buchtipp

Foto: Thomas Schneider

Zum Thema „Familie und Steuern“ wurde von Thomas Schneider 2021 ein Buch veröffentlicht. Verlegt wurde dieses im HDS-Verlag, die ­ISBN-Nummer ist 978-3-95554-708-0. Das Buch ist in jeder Buchhandlung bestellbar.

Autor

Thomas Schneider
Thomas Scheider ist Diplom-Kaufmann, 57 Jahre alt und arbeitet freiberuflich im Interimsmanagement in den Bereichen Compliance und Interne Revision. 

Thomas Schneider

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