Die von der Bundesregierung verabschiedete Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) verfolgt das Ziel, die Austrittsöffnung des Schornsteins zukünftig firstnah anzuordnen und den First um mindestens 40 Zentimeter zu überragen. Bei Abweichung muss die VDI 3781 Blatt 4 von Juli 2017, Abschnitt 6.2.1 eingehalten werden.
Im Zusammenhang mit den neuen Ableitbedingungen ergeben sich eine Reihe von Fragen, die zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht alle sicher beantwortet werden können.
Die beiden Fragen „Ab wann gilt das?“ und „Gelten die neuen Ableitbedingungen auch beim Austausch des Heizeinsatzes ?“ beantwortet die AdK.
• Wann tritt die neue Regelung in Kraft ?
Nach Zustimmung durch den Bundesrat wird ein kurzfristiges Inkrafttreten erwartet, da mit der Änderung keine Übergangszeit notwendig ist, weil die geänderten Anforderungen nur für Neuanlagen gelten. Anlagen, die im Betrieb sind, haben Bestandsschutz . Der Bundesratsbeschluss wird im September erwartet.
• Gelten die neuen Ableitbedingungen auch beim Austausch des Heizeinsatzes?
Der Austausch des Heizeinsatzes oder der gesamten Feuerstätte gilt bezüglich der Ableitbedingungen nicht als Neuerrichtung der Feuerungsanlage, sondern fällt unter Bestandsschutz. Das bedeutet: Hier greift Absatz 2 der neuen Verordnung. Dieser Teil deckt sich eins zu eins mit der aktuellen Version der 1. BImSchV. Eine Anpassung der Schornsteinhöhe ist demnach ggf. im bekannten Rahmen der aktuellen 1. BImSchV vorzunehmen.
Die Verordnung 607/21 kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0607-21.pdf