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2. September 2021

Bufa-Tagung in Hamburg

Um die Bufa Corona-konform nach dem 3G-Prinzip durchführen zu können, wurde die Tagung in fußläufiger Entfernung zur Hausmesse bei Peter Jensen im Holiday Inn Hotel am Berliner Tor abgehalten. Pünktlich um 10.30 Uhr eröffneten Bufa-Leiter Jens Hilt und Tim Froitzheim die Sitzung und stellten die Beschlussfähigkeit fest. Nach den Formalien wie der Verabschiedung des letzten Sitzungsprotokolls war man schnell am Tagesordnungspunkt 3, den „Ableitbedingungen“ angelangt. Dieses kontrovers diskutierte Thema füllte den gesamten ersten Tagungsblock aus. In Kurzform hier nur so viel: Es ist davon auszugehen, dass die Neuregelung der Ableitbedingungen mit ihren erheblichen Auswirkungen auf nicht firstnah geführte Schornsteine tatsächlich in der 1008. Bundesratssitzung am 17. September weitgehend so verabschiedet werden wird, wie im Gesetzesentwurf vom 14.7.21 vorgesehen. Zeitgleich mit der Bufa-Tagung findet am 3.9.21 eine letzte Vorbesprechung des Umweltausschusses zu diesem Thema statt, für die ein Musterschreiben des OL-Verbändearbeitskreises offiziell übergeben wurde, um noch im folgenden Punkt eine Verbesserung zu bewirken: Die verschärften Ableitbedingungen für Neuanlagen in Bestandsgebäuden sollen als unverhältnismäßig gelten, wenn die zu errichtende Anlage eine Einrichtung zur Reduzierung der Staubemission nach dem Stand der Technik enthält. Ob diese verbändeübergreifende Aktion erfolgreich ist, bleibt abzuwarten. Parallel zur Bufa OL ist der Umweltausschuss am 3.9.21 unter anderem zu folgenden Ergebnissen gekommen:

  • Der Bundesrat begrüßt die Anpassung der Ableitbedingungen.
  • Weitere Änderungen der 1. BImSchV sind notwendig mit dem Ziel die Emissionen weiter zu senken.
  • Wenn möglich, sollen Emissionsminderungsvorgaben auch auf Bestandsanlagen ausgeweitet werden.
  • Dies verdeutlicht die bekannte Zielrichtung der Umweltbehörden, sich für weitere Emissionsminderungen einzusetzen.

    Die Bufa-Sitzung fand als hybride Präsenzveranstaltung in einem Seminarraum des Holiday Inn am Berliner Tor statt, fußläufig zur Hausmesse bei Peter Jensen.

    Foto: Martin Henze

    Die Bufa-Sitzung fand als hybride Präsenzveranstaltung in einem Seminarraum des Holiday Inn am Berliner Tor statt, fußläufig zur Hausmesse bei Peter Jensen.
    Sechs Teilnehmer, unter anderem Jörg Knapp (Foto), waren der Bufa-Sitzung per Video zugeschaltet.

    Foto: Martin Henze

    Sechs Teilnehmer, unter anderem Jörg Knapp (Foto), waren der Bufa-Sitzung per Video zugeschaltet.

    Die Bufa OL beschließt daraufhin die Empfehlung, zeitnah die Auslegungsfragen zum aktuellen Gesetzesentwurf durch die PG TROL zu erarbeiten. Diese sollen eine fachliche sinnvolle Auslegung beinhalten und den Behörden/LAI zur Kenntnis vorgelegt werden. Bei der Erarbeitung der Auslegungsfragen soll geprüft werden, ob Rauchsauger wegen der Auswurfhöhe ebenfalls die Unverhältnismäßigkeits-Klausel erfüllen und damit im Bestandsgebäude auf die Anpassung der verschärften Ableitbedingungen verzichtet werden kann.

    Im zweiten Block der Bufa-Tagung ging es dann um die Neuerungen der TROL, vor allem im Bereich Technik. Die wesentlichen Neuerungen der TROL sind hier:

  • ausführliche Beschreibung der Anforderungen für wasserführende Feuerstätten (entsprechend des Merkblatts Wassertechnik von 8/2017).
  • Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung im Sinne der überarbeiteten baurechtlichen Anforderungen für Festbrennstoff-Feuerstätten. Das Kapitel 5 „Verbrennungsluftversorgung“ ist in diesem Zusammenhang gänzlich erneuert worden. Die Notwendigkeit hierfür entspringt der Anpassung der Muster-Feuerungsverordnung von September 2017 (MFeuV), die bereits in vielen Landesverordnungen Einzug gehalten hat.
  • Definition und Handhabung der raumluftabhängigen Feuerstätte mit externer Verbrennungsluftleitung. In Kapitel 2 sind dazu die Begriffe raumluftabhängige/-unabhängige Feuerstätte angepasst worden. Die neue TROL unterscheidet neben der raumluftabhängigen und der geprüft raumluftunabhängigen Feuerstätte nun zusätzlich noch die Feuerstätte mit externer Verbrennungsluftversorgung (Abkürzung VLextern)
  • Optimierung der Anforderungen für den Brand- und Wärmeschutz. In dem neusten Kapitel 6 Brand- und Wärmeschutz von 2017 mussten in erster Linie die „Kinderkrankheiten“ ausgeräumt werden, das heißt, missverständliche oder gar widersprüchliche Anforderungen wurden korrigiert. Gerade das für die Sicherheit der Feuerstätten so relevante Kapitel wie der Brand- und Wärmeschutz sollte präzise und eindeutig formuliert sein.
  • Berechnung der Nennwärmeleistung bei Feuerstätten im Speicherbetrieb.
  • Vereinfachung der Berechnung von Warmluftöfen. Auch das Kapitel 7 „Warmluftofen“ wurde wesentlich geändert. So kann zukünftig die Nennwärmeleistung bei Feuerstätten mit keramischen Heizgaszügen – also im Speicherbetrieb – nach der TROL bestimmt werden. Die Berechnung für den Leistungsanteil der keramischen Heizgaszüge wurde so vereinfacht, dass nur noch Parameter für die Berechnung eingesetzt werden, die der Hersteller immer angibt. Das bietet zwei wesentliche Vorteile: 1. Die Berechnung ist immer möglich, da die beiden Berechnungsparameter vom Hersteller im Rahmen der Normprüfung ermittelt und angegeben werden, 2. die Nennwärmeleistung im Speicherbetrieb ist deutlich geringer als die Feuerungswärmeleistung, da die abgegebene Wärmemenge über die Speicherzeit gestreckt wird.
  • Zusätzlich wird noch zwischen Einsätzen mit und ohne Wassertechnik bezüglich der Berechnung der Strahlungsleistung der Heizkammer-Oberfläche unterschieden. Die spezifische Wärmeleistung wird ohne Wasserführung mit 0,4 kW/m2 berücksichtigt, während mit Wasserführung 0,1 kW/m2 angenommen werden, sofern der Hersteller keine abweichenden Angaben macht.
  • Vereinheitlichung und Vereinfachung der Berechnung von keramischen Heizgaszügen. Das Kapitel 15 „Berechnung von kerami schen Heizgaszügen“ wurde ebenfalls erneuert. Hier wurden die bisherigen Verfahren für die Zugberechnungen auf ein einziges Verfahren reduziert. Das neue Verfahren bietet große Flexibilität durch eine Vielzahl von Berechnungsoptionen. Als Eingangsdaten werden Abgasmassenstrom und Zugeintrittstemperatur benötigt.
  • Neues Dimensionierungsverfahren für Hypokausten. Das Kapitel 10 „Flächenheizungen“ wurde einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen. Die Hypokausten werden nun auch in der TROL ihrem Ruf als moderne zukunftsfähige Speicherfeuerstätten gerecht. Grundsätzlich werden drei Bauarten unterschieden: leicht, mittelschwer und schwer. Alle drei besitzen entsprechende unterschiedliche Auslegungsdaten für Speicherdauer, Nachlegeintervalle, Wärmeleistung und Oberflächentemperaturen, die in die Berechnung einfließen.
  • Bis zum Ende der Einspruchsfrist im Juli gab es noch Hinweise zum Gelbdruck der TROL, die zurzeit von der Projektgruppe TROL für einen noch in diesem Jahr erwarteten Weißdruck eingearbeitet werden. Anschließend sollen Schulungen primär für Fachverbände, Obermeister und Fachlehrer stattfinden, der Schulungsumfang liegt nach Einschätzung der PG TROL bei zwei bis fünf Arbeitstagen.

    Anschließend wurde der Aspekt „Feuerstätte und Lüftung“ umfassend diskutiert. Der HKI-AK Lüftung und Feuerstätte hat die Dokumentationspflicht aller beteiligter Gewerke in Form von Tabellen und Musterformulare herausgearbeitet. Die Freigabe wird zeitnah erwartet. Nach den Unterlagen ist eine Sicherheitseinrichtung bei raumluftunabhängigen Feuerstätten nur in zwei Fällen notwendig:

    1. bei unbalancierter Lüftungsanlage (Zu- und Abluftanlage)

    2. bei raumweise alternierendem Betrieb der Lüftungsanlage

    Aus Sicht des OL-Handwerks ist Fall 1 kritisch zu bewerten, da der unbalancierte Betrieb nach DIN 1946-6 nicht normkonform ist. Mit einer vertraglichen vereinbarten Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann der Lüftungsanlagenbauer erneut auf die sicherheitsrelevante Einregulierung der Lüftungsanlage verzichten und sich aus der Verantwortung ziehen. Wird dieser Fall zum Regelfall, bleibt dem OL-Handwerk ein höherer Verwaltungsaufwand ohne weiteren Nutzen. Die Bufa OL empfiehlt daher dem OL-Handwerk die eigenen Kunden über die Thematik aufzuklären. Eine nicht einregulierte Lüftungsanlage ist nicht normkonform und damit mangelhaft im Sinne des Baurechts. Die Bufa beschließt: Durch das Referat OL soll ferner geprüft werden, ob und wie weit die Sicherheitseinrichtungen zur Drucküberwachung für den Betrieb mit raumluftunabhängigen Feuerstätten zugelassen sind, also ob die Verwendung für diesen Zweck baurechtlich zulässig ist.

    Endlich mal wieder ein Austausch von Angesicht zu Angesicht. Das genossen die anwesenden Bufa-Mitglieder sehr.

    Foto: Martin Henze

    Endlich mal wieder ein Austausch von Angesicht zu Angesicht. Das genossen die anwesenden Bufa-Mitglieder sehr.

    Schließlich ging es noch um die DIN 18160-1. Der per Video zugeschaltete Jörg Knapp stellte der Bufa den Entwurf der DIN 18160, Teil 1 von Juli 2021 vor. Der von ihm hierzu ausgearbeitete umfangreiche Vortrag wurde in der Bufa detailliert diskutiert. Im Wesentlichen enthält die Neufassung der DIN demnach erhebliche inhaltliche Änderungen sowie Aussagen zur Mehrfachbelegung, zu Reinigungsöffnungen, zu Leitungen in Schächten, zu Schornsteinen ohne Sohle, zur Kennzeichnung von Verbrennungseinrichtungen sowie die Dokumentation und eine Checkliste. Die Einspruchsfrist läuft noch bis zum 11.10.2021. Die Norm hat Ihren Status als Vornorm verloren und der Geltungsbereich wurde deutlich ausgeweitet.

    Der TOP 6 behandelte das Thema „Fachkraft für Gaskamine“. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew) hat der bundeseinheitlichen Weiterbildung „Fachkraft Gaskamine“, die sich an das OL-Handwerk richtet, im Februar 2021 zugestimmt. Die endgültige Verabschiedung des Konzepts durch die Mitgliederversammlung des ZVSHK steht im November 2021 auf der Tagesordnung. Bedauerlicherweise gibt es nach Rückmeldungen seitens der Fachverbände bereits heute unterschiedliche Handhabungen bezüglich einer Teileintragung durch die Versorger. Die Bufa OL weist erneut auf eine möglichst bundeseinheitliche Regelung hin und empfiehlt dem ZVSHK ein weiteres Gespräch auf Bundesebene mit dem bdew, um regionale Sonderregelungen zu vermeiden.

    Im TOP 8 wurden die anstehenden Termine in den Jahren 2021 und 2022 für die Branche bekanntgegeben. Für die Bufa selbst stand Folgendes im Kalender: Der FV BW lädt die Bufa OL zur Sitzung am 16.2.22 zum Walter-Bucerius-Seminar in Titisee ein. Der ZVSHK lädt die Bufa OL am 31.5.22 in Verbindung mit dem Frühjahrsempfang nach Berlin ein. Abschließend wurde unter dem TOP 9 „Sonstiges“ noch auf einen Leitfaden des ZVSHK zum Thema „Datenschutz im Betrieb“ hingewiesen, der seit Mai 2020 erhältlich ist. Auch die Fachverbände bieten zum Teil Schulungen und Unterlagen zu dem Thema an. Damit schloss die Bufa-Sitzung am Donnerstag.

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