Ein Thema beherrschte am 27. September 2024 auf der 9. technischen Innungsversammlung Pfalz wie kein anderes die Referate der Vortragenden: Die Zukunft der Holzfeuerung im Zusammenhang mit der häuslichen Wärmeversorgung und den aktuellen sowie künftigen Vorgaben zur Emissionsminderung. Nach der gewohnt launig-herzlichen Begrüßung der rund XX Teilnehmer der Innungsversammlung durch Landesfachgruppenleiter Stephan Kohl ging das Wort an Dipl.-Phys. Klaus Leihkamm (Brunner).
Photovoltaik-Ofenheizung
Leihkamm präsentierte das Konzept der Photovoltaik-Ofenheizung als preisgünstige Alternative zur politisch und medial allgemein favorisierten Wärmepumpe. Die hat durchaus ihre Berechtigung, nur eben nicht in jedem Anwendungsfall. So sind Wärmepumpen für sehr gut gedämmte Neubauten nicht nur eine besonders teure Lösung, um den geringen Wärmebedarf dieser Immobilien zu decken, sie erfüllen darüber hinaus nicht den häufigen Kundenwunsch nach einem zweiten, krisenunabhängig funktionierenden Wärmeerzeuger. Bei der PV-Ofenheizung handelt es sich um ein von Brunner entwickeltes Hybrid-Heizsystem, das auf der Kombination einer wasserführenden Ofenheizung mit einem im Bedarfsfall elektrisch zugeheizten Pufferspeicher besteht. Letzterer hat nicht nur die Funktion eines Wärmespeichers, sondern kann in Teilen auch als „Energiespeicher“ für in Wärme umgewandelten Überschussstrom dienen – quasi wie ein Strom speichernder Akku. Wesentliche Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Betrieb sind die Investition in eine ausreichend groß dimensionierte Photovoltaikanlage, die allerdings heute ohnehin zum Standard im Neubau zählt und natürlich die Bereitschaft, tatsächlich regelmäßig mit dem Ofen zu heizen. Das Konzept der PV-Ofenheizung ist modulhaft unter anderem mit der langjährig bewährten Brunner-Heizzentrale erweiterbar und in eine umfassende Smart-Home-Lösung integrierbar.
Feuerstätte im Praxisbetrieb
Auf Klaus Leihkamms Vortrag folgte der von Tobe Hinrichs, Serviceleiter und technischer Berater bei Leda. Sein Thema waren zu erwartende künftige Änderungen bei den Emissionsanforderungen und wie eine Feuerstätte beschaffen sein sollte, um nicht nur unter definierten Bedingungen auf dem Prüfstand zu glänzen, sondern auch im Praxisbetrieb. Wesentliche Einflussfaktoren ergeben sich dabei unter anderem aus den Zugbedingungen des Schornsteins sowie der zugeführten Zuluftmenge. Zum ersten Punkt führte Hinrichs aus, dass es künftig nach der EU Ökodesign-Verordnung sowie nach der DIN EN 16510 (die die alten Normen DIN EN 13240 für Kaminöfen und DIN EN 13229 für Heiz- und Kamineinsätze ablösen wird), um die emittierte Gesamtstaubfracht gehen wird und zusätzlich um Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe Methan und um die Effizienz der Feuerstätte. Schon seit längerem plädiert Hinrichs dringend dafür, Feuerstätten nicht ausschließlich auf das Bestehen der Zulassung auf dem Prüfstand gehen sollte. Ein Heiz- oder Kamineinsatz, dessen Brennraum für die präzise definierte Messumgebung auf einem Prüfstand hin konstruiert wurde, wird anschließend beim Kunden nur zufällig genauso sauber brennen, wenn nämlich die Randbedingungen exakt denen entsprechen, die auch bei der Prüfung vorgelegen haben. Bei Leda führte diese Erkenntnis zur Entwicklung des Volumenstromreglers, mit dem sich jede Feuerstätte auf die individuellen Bedingungen beim Kunden vor Ort einregulieren lässt. Verschärfte Emissionsbestimmungen könnten in Zukunft weitere Maßnahmen erforderlich machen. Namentlich beschrieb Hinrichs nachgeschaltete Staubabschscheidesysteme und die katalytische Abgasnachbehandlung. Das Optimum wäre mit einer Kombination aus beidem zu erzielen. Hinrichs‘ Fazit: Es gibt nicht „die eine Maßnahme oder das eine Produkt“, mit dem sich die Emissionen ideal in den Griff bekommen ließen. Öfen und ihre Peripherie müssten grundsätzlich als Gesamtsystem betrachtet werden, wozu am Ende auch die Brennstoffe zählten. Hier wird eine Abkehr von Braunkohle auch unabdingbar sein. Abschließend stellte Hinrichs fest, dass von der Empfehlung einer sinnvollen Feuerstättenbauart für den Kunden über die handwerkliche Umsetzung bis zum Fachgerechten Einbau der erwähnten Zusatzeinrichtungen und der korrekten Grundeinregelung jeder Feuerstätte auf die jeweilige Einbausituation grundsätzlich die fachliche Kompetenz des Ofenbau-Meisterbetriebs involviert sein muss, und das sei ja schließlich eine gute Nachricht und ein Ansporn an die Branche, diese Kompetenz auch aktiv herauszustellen.
Ständig „auf Tournee“
Im Interesse des Umweltschutzes ist auch Max Kummrow, Gründer und Inhaber des Start-Ups „Ofenakademie.de“ viel unterwegs. Die Akademie hat im letzten Jahr richtig Furore gemacht mit ihrem Produkt, dem „Ofenführerschein“, den Kummrow seither auf fast jeder einschlägigen Fortbildungsveranstaltung vorstellt, zuletzt noch auf den OL-Branchentagen in Dresden und nun in der Pfalz. Und zu jeder dieser Veranstaltungen kann Kummrow neue beeindruckende Zahlen und weitere Serviceangebote präsentieren. 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei ihm inzwischen beschäftigt, es gibt eine wissenschaftliche Begleitung dessen, was der Ofenführerschein tatsächlich an verbessertem Nutzerverhalten bringt, unter anderem durch das DBFZ, das TFZ und das DBI Gastechnologische Institut. Doch nicht nur die Umwelt und die Ofennutzer profitieren vom Ofenführerschein, sondern auch das OL-Handwerk selbst, wenn es „Führerscheinpakete“ verschenkt oder verkauft:
Erreicht wird eine Verbesserung des Nutzerverhaltens bei Nutzung der Feuerstätte mit gleichzeitiger Senkung der Realemissionen, durch:
Das wiederum bringt dem Ofenbaubetrieb
Die letzten Neuerungen, die Max Kummrow im Gepäck hatte, waren der Hinweis auf den seit Sommer existierenden Branchen-Podcast, der auf allen einschlägigen Plattformen zur Verfügung steht sowie den völlig neu angebotenen „Grundofenführerschein“ als Abwandlung zum bislang überwiegend auf Kaminöfen ausgelegten Führerschein. Der Bedarf dafür ergab sich aus der abweichenden Bedienung und Befeuerung von Grundöfen.
GEG-Novelle 2023 und OL-Gewerbe
Über die Konsequenzen der GEG-Novelle 2023 auf das OL-Gewerbe informierte Jörg Knapp, Leiter des Referats Technik beim SHK Baden-Württemberg. In den nächsten ein bis zwei Jahren gibt es demnach im Gebäudebestand noch eine Schonfrist zur Einhaltung der 65 Prozent-Regelung für erneuerbare Energien. Baugebiete, die im Jahr 2024 ausgewiesen wurden, fallen allerdings ebenso unter die GEG-Vorschriften wie beispielsweise ein Neubau in einer Baulücke. Ebenso gilt für neu eingebaute Gaskamine der Stufenplan für regenerative Gassorten (ab 2029 15 Prozent regeneratives Gas, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent). Schornsteinfeger sind übrigens bezüglich der GEG-Vorgaben nicht befugt, eine Abnahme einer ansonsten ordnungsgemäß errichteten Feuerstätte zu verweigern. Sie können lediglich eine diesbezügliche Mängelmeldung machen. Auch die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung wird in den nächsten ein, zwei Jahren keine maßgeblichen Änderungen zur Folge haben, ebenso bedeutet eine kommunale Wärmeplanung noch lange nicht, dass es in jedem potentiellen Wärmenetzgebiet auch tatsächlich ein Wärmenetz installiert werden wird. Das wird es ohne weitere Fördermittel für den Netzaufbau ziemlich sicher nicht. Sollte es allerdings ein verbindliches Wärmenetz nach GEG geben, ist zu überprüfen, ob damit ein zwingendes Verbrennungsverbot verbunden ist.
OL-Handwerk und Schornsteinfegerschaft
Für die „Schwarze Zunft“ trat danach Michael Kühner ans Pult, Technischer Landesinnungswart der Schornsteinfeger in Rheinland-Pfalz. Er betonte die gemeinsamen Interessen der Schornsteinfegerschaft und des Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerks: Die eine Zunft möchte Schornsteine kehren, die andere möchte Öfen bauen – ein symbiotisches Geschäft.
Der Schwerpunkt seines Vortrags lag auf dem LAI Auslegungsfragenkatalog zu §19 der 1. BImSchV, den Ableitbedingungen und hier insbesondere auf Absatz 1, Satz 7 – die Kriterien der Unverhältnismäßigkeit, die es ermöglichen von einer verpflichtenden Anwendung der Ableitbedingungen im Einzelfall abzusehen. Das können technisch-wirtschaftliche Faktoren sein, es können aber auch Ersatzmaßnahmen sein, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden kann, beispielsweise durch ausreichende Verdünnung (ausreichender Abstand zur Nachbarbebauung) oder aber auch durch besonders emissionsarme Feuerstätten („Blauer Engel“), oder durch Einbau von Staubminderungseinrichtungen (elektrostatische Abscheider).
Schlussvortrag
Den abschließenden Vortrag des Tages hielt Stephan Kohl zum Thema „Aktuelle Zahlen und Neuigkeiten aus den Verbänden“. Die wesentlichen Feststellungen lauteten:
Nicht zufriedenstellend ist nach wie vor die Ausbildungssituation. In dem Zusammenhang stellte Kohl fest: „Es gibt zu wenig Ausbildungsbetriebe! Wenn wir selbst nicht bereit sind auszubilden, woher soll dann der Nachwuchs kommen? Wer keinen Lehrling findet, der ist zu faul zum Suchen. Alle weiterführenden Schulen müssen einmal im Jahr einen sogenannten „Berufsorientierungstag“ veranstalten. Wer sich dort an der Basis den Teenagern präsentiert, wird immer praktikums- und ausbildungswillige Schülerinnen und Schüler finden.“
Ferner informierte Kohl über das BVaDiG (Berufsbildungs-Validierungs- und Digitalisierungs-Gesetz). Mit dem Feststellungsverfahren können Personen – insbesondere solche, die über keinen formalen Berufsabschluss verfügen – auf Antrag bei einer zuständigen Stelle (zum Beispiel Handwerkskammer) ihre Kompetenzen bewerten und den Umfang ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines dualen Ausbildungsberufs feststellen lassen. Die meisten Regelungen zum Feststellungsverfahren gelten ab dem 1. Januar 2025. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass sie mindestens 25 Jahre alt sind und mit ihren Fähigkeiten zumindest den überwiegenden Teil des Berufsbildes abdecken.
Wesentlich ist, dass Antragstellerinnen und Antragsteller in dem Beruf mindestens die anderthalbfache Zeit der für den Referenzberuf vorgeschriebenen regulären Ausbildungsdauer tätig gewesen sein müssen, für den sie eine Feststellung beantragen. In dieser Zeit muss ihre Tätigkeit das entsprechende Berufsbild nahezu vollständig abgedeckt haben, falls sie die vollständige Vergleichbarkeit anstreben. Nur dann kann das Verfahren überhaupt eingeleitet werden.
Anschließend ist sogar der Erwerb eines Meistertitels möglich. Festgestellt wird allerdings auch, dass das notwendige Abdecken des Berufsbildes des Referenzberufes und damit der Erwerb der Berufspraxis und der Zugang zum Feststellungsverfahren mit Helfertätigkeiten, Jobben, oder Ähnlichem nicht möglich ist. Es ist daher keine Alternative für Personen, die vor der Frage stehen, ob sie eine reguläre Ausbildung aufnehmen sollen oder nicht.
Fazit
Betrachten wir nun die Fragestellung vom Anfang, ob die zwangsläufige Abwärtsrichtung vom Schillerhain-Gelände sinnbildlich auch für die Ofenbranche gilt, so müssen wir feststellen: Auch wenn das Korsett aus Regelwerken und einer zumindest in Teilen negativ gegenüber der Holzfeuerung eingestellten Politik eine ständige Auseinandersetzung der Branche provoziert – von einem absehbaren Ende des Berufs und der damit verbundenen Erlösmöglichkeiten sind wir weit entfernt. Zum Glück. Aber es erfordert auch ein kontinuierliches Engagement über den beruflichen Alltag hinaus.