Damit die Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG) erfolgreich umgesetzt werden kann, hat das Bundesamt BAFA mit Wirkung zum Jahresbeginn neue Richtlinien für Einzelmaßnahmen bekannt gegeben. Bei Einbindung erneuerbarer Energien ermöglichen die Förderrichtlinien Zuschüsse bis zu 55 Prozent und sollen sich bürokratiearm beantragen lassen. Verglichen mit der Förderung bis Ende 2019 kann die neue Richtlinie im Einzelfall mehr als eine Verdreifachung der Förderung bedeuten. So wäre es beispielsweise möglich, dass die Investition in eine Wärmepumpe im Gesamtumfang von 30.000 Euro durchaus eine Förderung von 10.500 Euro oder mehr erhalten könnte, hat der ZVSHK ermittelt.
Interessant für das O+L-Gewerk: Die Förderung erstreckt sich auch auf den Bereich der Biomasseanlagen mit Pellet-, Scheitholz- und Hackschnitzelkessel und darüber hinaus auch auf Pelletöfen mit Wassertasche. Sowohl in Wohn- als auch in Nichtwohngebäuden lassen sich Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Heizsystemen verwirklichen und dabei unterschiedliche Förderungen beantragen.
Weil viele SHK-Betriebe ihre Kunden für die Modernisierung des Heizsystems im selbst genutzten Einfamilienhaus beraten, ergeben sich zahlreiche Fragen, die der ZVSHK auf einer Webseite sammelt, beantwortet und aktuell hält. Bereits im Januar ließen sich mehr als 17 FAQ‘s thematisieren (unter www.zvshk.de als Suchwort den Quicklink QL74123744 eingeben).
Auf einen Punkt weist der ZVSHK im Besonderen hin: Eine Förderung für den Ersatz von überalterten Heizsystemen lässt sich in diesem Jahr auch dann beantragen, wenn eine Austauschverpflichtung gemäß EnEV §10 bzw. ein Betriebsverbot gemäß GEG §72 besteht. Aufgrund intensiver Gespräche mit dem Bundeswirtschaftsministerium hat sich die Situation gegenüber 2020 entscheidend verbessert: Jetzt werden auch Kessel in der Förderung berücksichtigt, die 30 oder mehr Jahre in Betrieb waren und Gebäude beheizen, die nicht selbst bewohnt werden oder den Eigentümer gewechselt haben.