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Heizen mit Holz auf dem neuesten gesetzlichen Stand 

Saubere Zukunft: Nächste BImSchV-Frist 2024 – Zeit für moderne Holzfeuerstätten 

Vorausschauend handeln: nächste Frist 31.12.2024

Für Besitzer älterer Öfen ist der 31.12.2024 wichtig. Ab diesem Stichtag müssen alle Einzelraumfeuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden und vom 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 eingebaut wurden, den Vorgaben der 1. BImSchV, Stufe 2 entsprechen. Die einzuhaltenden Grenzwerte sind 0,15 Gramm je Kubikmeter für Staub und 4 Gramm je Kubikmeter für Kohlenmonoxid, außerdem sind Mindestwirkungsgrade festgelegt. Öfen, die die geforderten Werte nicht erfüllen, müssen stillgelegt oder können für einen Weiterbetrieb nachgerüstet werden, wenn technisch möglich. Ob sich dies lohnt oder besser gleich ein moderner Ofen eingebaut wird, sollte man mit dem Ofen- und Luftheizungsbauer besprechen. Adressen von Ofenbauern in der Nähe gibt es auf www.kachelofenwelt.de

Überprüfung durch den Fachmann

Der Bezirksschornsteinfeger führt aktuell zwei Mal in sieben Jahren eine (angekündigte) Feuerstättenschau durch, überprüft die Typisierung und den sachgerechten Zustand des Ofens. Als Besitzer muss man den Nachweis erbringen, dass die Feuerstätte die Grenzwerte einhält. Entsprechende Angaben sind in den Geräteunterlagen enthalten, alternativ können die Abgaswerte gemessen werden. Bei Fragen kann man sich auch an den Ofen- und Luftheizungsbauer wenden. Übrigens: Das am Ofen angebrachte Typenschild verrät das Alter der Anlage. Ist dieses Schild nicht mehr vorhanden, hilft eine Bescheinigung des Herstellers, dass das Ofenmodell die Schadstoffgrenzen einhält. Um die Werte des jeweiligen Ofenmodells zu finden, kann man die Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz und Küchentechnik (HKI) https://www.cert.hki-online.de/de/geraete/hersteller-liste nutzen.  

Ofen-Update: Sichere Beratung durch Ofen- und Luftheizungsbauer

Da Ofenbauer gut ausgebucht sind, empfiehlt sich für Besitzer älterer Öfen (vor 22. März 2010 eingebaut) eine frühzeitige Kontaktaufnahme und Beratung. So bleibt noch ausreichend Zeit, die individuell passende Lösung zu finden. Zudem kennt der Fachmann die Ausnahmeregelungen für Öfen mit „Bestandsschutz“, zum Beispiel wenn ein Gebäude allein durch eine Feuerstelle beheizt wird. Auch gewisse Öfen mit eingemauerten Ofeneinsätzen zählen dazu, ebenso historische Kachelöfen, offene Kamine und Kaminöfen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 installiert wurden. Diese Geräte dürfen weiter betrieben werden.