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Neuerungen bei Steuern & Co.

Das ändert sich für Betriebe in 2025

Unabhängig von möglichen Neuregelungen durch geänderte politische Rahmenbedingungen nach der Bundestagswahl im Februar sind zu Beginn dieses Jahres einige steuerliche, arbeitsrechtliche und sonstige regulatorische Änderungen in Kraft getreten. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen.

Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung)

Ab 2025 wird die elektronische Rechnungsstellung (E-Rechnung) verpflichtend. Diese Pflicht betrifft insbesondere Unternehmen, die Geschäfte mit anderen Unternehmen tätigen. Die neuen Regelungen erfordern eine Anpassung der Buchhaltungsprozesse, um rechtskonforme E-Rechnungen ausstellen und vor allem auch empfangen zu können. Während es nämlich für die Pflicht, solche Rechnungen ausstellen zu müssen, noch eine Reihe von Ausnahmen und Übergangsfristen gibt, gilt die Verpflichtung, solche Rechnungen empfangen zu können, seit Januar 2025 für sämtliche Betriebe.

Die Regelungen zur verpflichtenden Ausstellung von E‑Rechnungen gelten dagegen nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Daher gelten die Regelungen nicht

– bei Rechnungen an Endverbraucher (sogenannte B2C-Umsätze) und

– für viele steuerfreie Umsätze (zum Beispiel steuerfreie Finanzdienstleistungen, steuerfreie Grundstücksvermietungen). In diesen Fällen ist die Ausstellung einer Rechnung aus umsatzsteuerlicher Sicht regelmäßig freiwillig.

Auch wenn eine umsatzsteuerliche Verpflichtung besteht, eine Rechnung auszustellen, braucht diese nicht als E‑Rechnung ausgestellt zu werden bei

  • Kleinbeträgen (bis 250 Euro Bruttobetrag),
  • Fahrausweisen, die als Rechnung gelten,
  • Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden,
  • Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (zum Beispiel viele Vereine oder staatliche Einrichtungen), und
  • bestimmten Leistungen an Endverbraucher im Zusammenhang mit einem Grundstück.
  • Im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E-Rechnung eine „sonstige“ Rechnung auszustellen. Dabei kann eine Papierrechnung immer verwendet werden. Eine sonstige Rechnung kann auch in einem anderen elektronischen Format als eine ERechnung (zum Beispiel E-Mail mit einer PDFDatei) erstellt werden.

    Eine Übergangsfrist gilt außerdem für kleine und mittlere Unternehmen, deren Vorjahresumsatz unter 800.000 Euro lag. Sie dürfen noch bis zum 31.12.2027 Rechnungen in ihrem gewohnten Format, also Papierrechnungen oder PDF-Dokumente, ausstellen. Kleinunternehmer (im steuerlichen Sinne, siehe auch nächsten Absatz) sind auch darüberhinaus von der Verpflichtung zur Ausstellung von E Rechnungen befreit.

    Anhebung der Kleinunternehmergrenze

    Die Kleinunternehmerregelung wird angepasst: Die Umsatzgrenze für das Vorjahr wird von 22.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht. Die Prognosegrenze für das laufende Jahr steigt von 50.000 Euro auf 100.000 Euro.

    Dies ermöglicht es mehr Unternehmen, von der Befreiung von der Umsatzsteuer zu profitieren. Allerdings entfällt die Kleinunternehmerregelung sofort, wenn die Umsatzgrenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten wird.

    Erstmals können nun auch Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nutzen, sofern sie die Umsatzgrenze von 100.000 Euro innerhalb der gesamten EU nicht überschreiten.

    Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

    Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz sind drei Änderungen des Umsatzsteuerrechts verabschiedet worden:

    Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG) ist auf acht Jahre abgesenkt worden (bisher mussten Rechnungen zehn Jahre aufbewahrt werden). Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Absenkung der Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege nach § 147 AO. Die Regelung gilt für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zum 1.1.2025 noch nicht abgelaufen ist.

    Zum 1.1.2025 ist auch die obere Grenze für die Verpflichtung, monatliche Voranmeldungen abzugeben, angepasst worden. Die Verpflichtung greift nun erst, wenn die Zahllast im vorigen Kalenderjahr mehr als 9.000 Euro (bisher 7.500 Euro betragen hat. Korrespondierend dazu ist auch die Antragsgrenze bei Erstattungen im Vorjahr auf 9.000 Euro angepasst worden. Wenn die Zahllast im Jahr 2024 mehr als 9.000 Euro betragen hat, sind (weiterhin) monatliche Voranmeldungen abzugeben.

    Arbeitsrechtliche Neuerungen

    Mindestlohnanpassung: Der gesetzliche Mindestlohn wurde erneut angehoben. Ab dem 1. Januar 2025 ist er auf 12,82 Euro pro Stunde gestiegen. Diese Erhöhung betrifft insbesondere Handwerksbetriebe mit geringfügig Beschäftigten oder Fachkräften in tariflichen Mindestlohnbranchen.

    Änderungen bei Minijobs und Midijobs: Die Minijob-Grenze wurde auf 556 Euro angehoben. Ebenso steigen die Einkommensgrenzen für Midijobs, wodurch Arbeitgeber höhere Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen. Dies erfordert Anpassungen in der Personalplanung und Lohnbuchhaltung.

    Erweiterte Dokumentationspflichten: Neue Regelungen zur Arbeitszeiterfassung werden ab 2025 verpflichtend. Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten lückenlos dokumentieren, was eine Überarbeitung interner Prozesse erforderlich macht.

    Grundfreibetrag und Solidaritätszuschlag

    Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 Euro auf 12.096 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums auch im Jahr 2025 gewährleistet. Bereits ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Einkommensteuerpflichtigen durch eine erhebliche Anhebung der Freigrenze vollständig entfallen. Diese Freigrenze von bisher 36.260 Euro der veranlagten Einkommensteuer wird für 2025 auf 39.900 Euro und ab 2026 nochmals auf 40.700 Euro angehoben.

    Grundsteuer

    Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Dabei können einzelne Bundesländer eigene Berechnungsmodelle anwenden. Die Höhe der neuen Grundsteuer ergibt sich aus den seit Herbst 2024 verschickten Bescheiden.

    Der gesetzliche Mindestlohn ist auf 12,82 Euro gestiegen.

    Foto: Gerhard Altmann auf Pixabay

    Der gesetzliche Mindestlohn ist auf 12,82 Euro gestiegen.

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