Nach über 20 Jahren hat das Bundesfinanzministerium die Abschreibungsdauer von Computern, Computerzubehör und Software heruntergeschraubt: von drei Jahren auf ein Jahr. Damit können die Kosten für beruflich genutzte Computerhardware und Software nun direkt in voller Höhe in der Steuererklärung abgesetzt werden.
Grundsätzlich gilt: Steuerzahler, die einen Computer oder einen Laptop für ihre Arbeit gebrauchen, können die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Allerdings dürfen sie nur jene Kosten angeben, die tatsächlich der beruflichen Nutzung entsprechen. Den privaten Gebrauch der Geräte berücksichtigt das Finanzamt nicht.
Bisher mussten die anteiligen Aufwendungen für Computer, Computerzubehör und Software in der Steuererklärung auf drei Jahre verteilen, wenn die Netto-Anschaffungskosten mehr als 800 Euro betrugen oder bestimmte Geräteteile „nicht selbständig nutzbar“ waren. Letzteres trifft zum Beispiel auf Monitore, Mäuse oder Tastaturen zu, die nur in Kombination mit dem Computer verwendet werden können.
Ab dem Veranlagungsjahr 2021 gilt jedoch eine neue Regelung: Kaufen Sie sich einen Computer, Computerzubehör oder Software, können Sie die Kosten für den beruflichen Gebrauch nun direkt im Anschaffungsjahr vollständig berücksichtigen lassen – unabhängig von der Höhe der Kosten und einer selbständigen Nutzung. Damit möchte der Gesetzgeber einerseits dem sich rasend voranschreitenden technischen Wandel gerecht werden und andererseits Steuerzahler entlasten, die sich für ihr Homeoffice ausstatten müssen.
Die neue Regelung betrifft beispielsweise folgende Geräte:
Wichtig: Ihre angeschafften Geräte müssen den EU-Vorgaben für eine umweltfreundliche Gestaltung der Computerhardware entsprechen. Unter Software versteht der Gesetzgeber Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, aber auch individuelle Anwendungen, zum Beispiel für Warenwirtschaftssysteme.
Tipp
Was ist nun aber, wenn Sie sich bereits vor dem 1. Januar 2021 beruflich genutzte Computerhardware oder Software angeschafft haben und konnten diese aufgrund der bisher geltenden Regel noch nicht vollständig in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen? Dann dürfen Sie den bestehenden Restwert im Jahr 2021 komplett und in voller Höhe in der Steuererklärung absetzen.