Aufatmen für Betriebe in Sachen Arbeitszeiterfassung – die Begründung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schafft Klarheit: Die Pflicht der Arbeitgeber, von ihren Mitarbeitenden die tägliche Arbeitszeit zu erfassen, ergebe sich direkt aus §3 Absatz 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes. Darüber haben wir hier bereits berichtet. Auf eine ausdrückliche Regelung im Arbeitszeitgesetz komme es daher nicht an.
Was bedeutet das in der Praxis für die Betriebe? „Das BAG betont in dem Beschluss, dass Arbeitgeber einen Gestaltungsspielraum haben und Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse weiterhin bestehen können“, erklärt Cornelia Höltkemeier, Rechtsanwältin bei der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen.
Das bedeute für Handwerksbetriebe konkret:
Arbeitszeiterfassung: Das könnte sich noch ändern
Wichtig: „Dieser Gestaltungsspielraum gilt zumindest solange, wie das Bundearbeitsministerium noch keine konkreten Vorgaben für ein überarbeitetes Arbeitszeitgesetz vorgelegt hat“, sagt Höltkemeier. Unklar sei beispielsweise noch, ob leitende Angestellte weiterhin von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausgenommen sein sollen oder nicht. Diese Frage könne wohl erst mit einer etwaigen Klärung in einem Arbeitszeitgesetz beantwortet werden.
Die Rechtsanwältin gehe davon aus, dass das Arbeitszeitgesetz im kommenden Jahr von der Bundesregierung überarbeitet wird. Es werde dann vermutlich auch neue Regelungen zur Arbeitszeiterfassung enthalten. Die Handwerksorganisationen setzten sich in Gesprächen dafür ein, dass diese gesetzliche Neufassung „nicht zu weiteren bürokratischen Belastungen“ für Betriebe führt. Quelle: www.handwerk.com