Vorzüge der E-Rechnung für Betriebe
Nicht alle buchhalterischen Neuerungen, die einem der Gesetzgeber auferlegt, sind grundsätzlich schlecht, und so ist es auch mit der
E-Rechnung, die im Übrigen von allen Spitzenverbänden aus Industrie, Handel und Handwerk grundsätzlich begrüßt wurde. Lediglich zur ambitionierten Zeitschiene der Einführung – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen – und zu Details der Ausgestaltung gab es Einwände. Festzuhalten bleibt: Betriebe, die ihre Belegverarbeitung digitalisieren, können ihre Prozesse optimieren und Kosten einsparen, denn elektronische Rechnungen ermöglichen eine automatische und medienbruchfreie Verarbeitung von Rechnungen. Fehleranfällige manuelle Eingaben werden überflüssig. Rechnungen können schneller und komfortabler erstellt werden, der Papierverbrauch sinkt, Portokosten entfallen. Eingehende E-Rechnungen können elektronisch eingelesen, zugeordnet, geprüft, verbucht und zur Zahlung angewiesen werden.
Übergangsregelungen
– Ab dem 01. Januar 2025 entfällt der Vorrang der Papierrechnung, und jedes Unternehmen kann E-Rechnungen versenden. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen jedoch weiterhin Papierrechnungen verschickt werden. Andere elektronische Formate (PDF etc.) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden.
– Ab dem 01. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro dürfen bis zum 31. Dezember 2027 noch sonstige Rechnungen (Papier, PDF etc.) versenden.
– Ab dem 01. Januar 2028 müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden.
Ausnahmen
– Die E-Rechnungspflicht gilt nicht für steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro und Fahrausweise. (Quelle: DATEV).
Einen ausführlichen Bericht dazu gibt es in der Ausgabe 7 des K&L-Magazines, das Anfang Oktober 2024 erschienen ist.