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Alte Kachelöfen und Kamine

Austauschfrist läuft Ende 2024 ab

Alte Holzfeuerungen, die bis Ende März 2010 zugelassen wurden, dürfen nur noch eine komplette Heizsaison betrieben werden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen. Betroffen sind alle Kaminöfen, Heiz­kamine und Kachelöfen mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 bis 21. März 2010. Der HKI-Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. rät rechtzeitig den Austausch oder die Nachrüstung in die Wege zu leiten, da der Stichtag mitten im Winter 2024 liegt und es aufgrund der hohen Nachfrage sowie den internationalen Problemen in den Lieferketten zu Engpässen kommen kann.

Die Maßnahme steht nicht im Zusammenhang mit dem Gebäude-Energiegesetz (GEG), sondern wird bereits seit dem Jahr 2013 stufenweise durchgeführt. Rein rechnerisch betrifft die aktuelle Frist rund 4 Millionen .Geräte. Die Branche hat frühzeitig reagiert und dank beständiger Forschung die ­Feuerungstechnik schrittweise optimiert. So sind etwa die Hälfte der Geräte von der Sanierungspflicht ausgenommen, da sie der ersten Stufe der Verordnung bereits entsprechen und dadurch Bestandsschutz genießen. Bestandsschutz haben ebenfalls Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen sowie nicht Küchenherde in Privathaushalten und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen.

Datenbank gibt Auskunft

Bei Unsicherheiten, ob der eigene Kaminofen, Kachelofen, Heizkamin oder Pelletofen die geforderten Emissionsgrenzwerte erfüllt, hilft ein Blick in die Datenbank des HKI. Unter www.cert.hki-online.de sind mehr als 7.000 Geräte nach Hersteller und mit allen wesentlichen Eigenschaften aufgelistet. Es lohnt sich dort nachzusehen. Selbstverständlich kann auch der Schornsteinfeger zu Rate gezogen werden.

Umsetzung wird kontrolliert

Nach Ablauf der Frist kontrolliert der Schornsteinfeger die Umsetzung und ist verpflichtet, bei einem Verstoß den Ofen stillzulegen und die zuständige Behörde zu informieren. Gleiches gilt zudem für alle Feuerstätten mit einem Baujahr zwischen 1985 bis 1994, deren Stichtag bereits am 31. Dezember 2020 war. Haushalte, die bis jetzt noch nicht ausgetauscht oder nachgerüstet haben, sollten nun zügig handeln. Sonst steht der Ofen vor dem Aus. Zudem können die Behörden ein Bußgeld verhängen.

Modernisierung mit Weitblick

Viele der neuen Holzfeuerstätten lassen sich mit elektronischen Steu­erungssystemen kombinieren. Diese übernehmen automatisch die optimale Abstimmung von Luftzufuhr, Brennstoffmenge und Feuer­raumtemperatur. Sie signalisieren, wann Holz nachgelegt werden sollte und informieren über viele weitere Prozesse rund um den Abbrand. Und je nach Modell kann die moderne Wärmetechnik nicht nur via Display, sondern auch per App über Smartphone und Tablet bedient werden, was einen zusätzlichen Komfort bedeutet.

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