Den Rahmen für diese Ökodesign-Mindestanforderungen an Produkte innerhalb der EU bildet seit 2005 die EU-Ökodesign-Richtlinie. In ihrer ursprünglichen Fassung (2005/32/EG) betraf die Richtlinie nur energiebetriebene Produkte. Die Richtlinie 2009/125/EG hat die Ökodesign-Richtlinie neu gefasst und ihren Anwendungsbereich auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte erweitert. Damit sind nun auch alle Gegenstände eingeschlossen, deren Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst (Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2009/125/EG).
Die Thematik ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1185 umgesetzt und in Deutschland nicht ganz neu: Bereits die 1. BImSchV, Stufe 2 entspricht seit 2015 im Wesentlichen dem Ökodesign. Allerdings mit der Ausnahme, dass nun auch die Emissionen an gasförmigem organisch gebundenem Kohlenstoff (OGC) und Stickstoffoxiden (NOx) hinzukommen sowie Mess- und Berechnungsverfahren zur Anwendung kommen müssen. Im Vergleich zur 1. BImSchV, Stufe 2 gilt die Richtlinie nur für Geräte die neu auf den Markt kommen. Der Gerätebestand steht nicht im Fokus. Somit trägt die Ökodesign-Verordnung nicht zur Emissionsreduzierung des noch recht hohen Altgerätebestands bei.
Ökodesign ganz im Sinne einer modernen Kreislaufwirtschaft
Mittlerweile beeinflusst die Richtlinie den kompletten Produktlebenszyklus. Von der Herstellung und deren Vorstufen, über die Verteilung und Verwendung der Produkte bis hin zur Entsorgung. Davon betroffen sind auch die Hersteller von Feuerstätten für feste Brennstoffe. Denn ab dem 1. Januar 2022 tritt europaweit die Ökodesign-Richtlinie für Biomasse-Feuerstätten in Kraft. Somit gelten für neue Feuerstätten für feste Brennstoffe die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1185 und damit auch die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG. Für Biomasse-Heizkessel trat die Pflicht zur umweltgerechten Gestaltung bereits am 1. Januar 2020 in Kraft (EU-Verordnung 2015/1189). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ökodesign-Anforderungen ab 1. Januar 2022 gilt in Bezug auf das Inverkehrbringen gemäß dem Blue Guide Abschnitt 2.3. Der Inverkehrbringer (Hersteller oder Einführer) darf Einzelfeuerstätten nicht mehr an den Handel (oder anderswohin in der EU) verkaufen (in Verkehr bringen). Lagerbestände der Händler dürfen allerdings noch ab verkauft werden. In Bezug zum Produktlebenszyklus betrifft die Verordnung zunächst nur Dokumentationspflichten. Im Rahmen der künftigen Revisionen ist aber auch mit weiteren Anforderungen an die Produkte selbst zu rechnen.
Unter die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1185 fallen nur Massenprodukte beziehungsweise in Serie gefertigte Feuerstätten. Davon ausgenommen sind individuell geplante und handwerklich gesetzte Anlagen. Sofern allerdings Einsätze Verwendung finden, sind die Ökodesign-Anforderungen wiederum zu berücksichtigen. Wie auch schon für viele andere Produktgruppen, stellt die Ökodesign-Durchführungsverordnung neben Anforderungen an die Emissionen und den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad auch Anforderungen an die Produktinformationen der Feuerstätten. So sind, beispielsweise Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und/oder Entsorgung in den Anleitungen der Geräte bereitzustellen.
Anforderungen der Verordnung 2015/1185

1.1 Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
a) Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad aller Einzelraumheizgeräte ist folgendermaßen definiert:
ηS = ηS,on – 10% + F(2) + F(3) – F(4) – F(5)
Dabei gilt:

b) Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand errechnet sich wie folgt:
ηS,on= ηth,nom
Dabei gilt:
ηth,nom ist der Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung auf der Grundlage des Heizwerts.
c) Der Korrekturfaktor F(2), der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt:
Bei allen Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(2) abhängig von den Eigenschaften der Regelung einem der in Tabelle 4 aufgeführten Werte. Dabei kann nur ein Wert ausgewählt werden.
Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2015/1185 bzw. Tabelle 4 der Verordnung (EU) 2015/1186

Ab dem 1. Januar 2022 ist F(2) bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gleich null, wenn deren Emissionen in der Einstellung für die Mindestwärmeleistung höher sind als die unter Aufzählungspunkt „2. Emissionsanforderungen“ (Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission) aufgeführten Emissionen. In dieser Einstellung darf die Wärmeleistung höchstens 50 Prozent der Nennwärmeleistung betragen. Ist F(2) ungleich null, muss die technische Dokumentation ab dem 1. Januar 2022 die einschlägigen Informationen über die Emissionen bei der Mindestwärmeleistung enthalten.
d) Der Korrekturfaktor F(3), der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können, errechnet sich folgendermaßen:
Bei allen Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(3) abhängig von den Eigenschaften der Regelung der Summe der in Tabelle 5 aufgeführten Werte.
Tabelle 3 der Verordnung 20215/1185 bzw. Tabelle 5 der Verordnung (EU) 2015/1186

Ab dem 1. Januar 2022 ist F(3) bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gleich null, wenn deren Emissionen in der Einstellung für die Mindestwärmeleistung höher sind als die in Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/1185 aufgeführten Emissionen. In dieser Einstellung darf die Wärmeleistung höchstens 50 Prozent der Nennwärmeleistung betragen. Ist F(3) ungleich null, muss die technische Dokumentation ab dem 1. Januar 2022 die einschlägigen Informationen über die Emissionen bei der Mindestwärmeleistung enthalten.
e) Der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch F(4) errechnet sich wie folgt:
Dieser Korrekturfaktor trägt dem Hilfsstromverbrauch im Betriebszustand sowie im Bereitschaftszustand Rechnung.
Bei allen Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch wie folgt: 
Dabei gilt:

f) Der Korrekturfaktor F(5) zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs einer Pilotflamme errechnet sich wie folgt: Dieser Korrekturfaktor spiegelt den Leistungsbedarf der Pilotflamme wider.
Bei allen Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Korrekturfaktor wie folgt: 
Dabei gilt:
.
Hinweis: Für Feuerstätten für feste Brennstoffe ist F(5) nicht relevant und immer „0“.
Darüber hinaus gilt der Artikel 5 „Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung“ der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG: Vor dem Inverkehrbringen eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten Produkts ist dieses mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen. Damit sichert der Hersteller zu, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht. Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Einhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1185.
Neben der Richtlinie gibt es weitere Normen und Vorgaben zu beachten
Eine Feuerstätte muss aber noch eine Reihe weiteren Anforderungen unter der Ökodesign-Richtlinie erfüllen, welche sich auf solche Parameter wie Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad sowie die Emissionen von Staub (PM), organischer gasförmiger Verbindungen (OGC), Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxid (NOX) beziehen. Darüber hinaus sollten die Hersteller, neben der Ökodesign-Richtlinie, auch die Anforderungen der Norm DIN EN 16510-1 berücksichtigen, zu welcher die Definition von Messverfahren für die Emissionen von Staub, OGC und NOX gehören. Aber auch die Labeling-Verordnung (2015/1186) zur Energieeffizienz ist weiter zu beachten.
Die Emissionsanforderungen
Folgende Grenzwerte gelten für die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten in Verbindung mit den Prüfmethoden des Anhang III und dürfen nicht überschritten werden:

Für die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

Für die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gelten folgende Grenzwerte:

Für die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gelten folgende Grenzwerte:

Neben den Ökodesign-Anforderungen gibt es aber noch zusätzliche Anforderungen an Feuerstätten aus nationalen Vorgaben und Verordnungen wie dem Dekret Nr. 186 in Italien oder der 1. BImSchV. Auch diverse Güte- und Umweltzeichen wie zum Beispiel der Blaue Engel, das DIN-Plus-Zeichen oder dem Qualitätssiegel vom TÜV Süd für ein verbessertes Emissionsverhalten, Bediensicherheit und eine höhere Effizienz im realen Betrieb für Scheitholz-Einzelraumfeuerstätten müssen an dieser Stelle erwähnt werden.
Auch die technische Dokumentation ist Bestandteil der Konformitätsbewertung nach 2015/1185 und für die Konformität nach der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG notwendig. Nach der VO 2015/1185 muss die technische Dokumentation zwingend Bestandteil der Bedienungsanleitung und muss auf der Website des Herstellers enthalten sein.
Folgende Produktinformationen müssen ab dem 1.1.2022 bereitgestellt werden
Die Bedienungsanleitungen in Papierform für Installateure und Endnutzer sowie die frei zugänglichen Websites von Herstellern, deren autorisierten Vertretern und Importeuren, müssen folgende Angaben enthalten:
Die in Tabelle 1 aufgeführten technischen Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III der Verordnung (siehe ebenfalls oben 1.1) zu messen und zu berechnen sind. Darüber hinaus die bei der Installation und Wartung zu treffenden Vorkehrungen sowie Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und/oder Entsorgung am Ende des Lebenszyklus.
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten ohne Abgasführung und mit offener Abgasführung müssen zusätzlich den Satz „Dieses Produkt eignet sich nicht als Hauptheizgerät“ überall gut sichtbar stehen haben.
Ökodesign greift nur bei Neugeräten
Trotz dieser zielführenden Ökodesign-Anforderungen bleibt ein Problem: Kamine und Öfen älterer Bauart sind weiterhin eine der Hauptquellen für die Emission von Schadstoffen. Je mehr alte Geräte aus dem Markt genommen werden und gegen neue und moderne Gerätetechniken, die zusätzlich noch der Ökodesign-Richtlinie entsprechen, getauscht werden, desto sauberer wird unsere Luft und dank dem nahezu klimaneutralen Heizen mit Holz kommen wir dem Klimaziel einen großen Schritt näher.
Auch wenn eine Feuerstätte noch so gut konstruiert ist, wird ein Ofen falsch bedient, sinkt per se die Effizienz und die Emissionen steigen an. Für Abhilfe kann da unter anderem eine elektronische Regelung sorgen, welche einen Eingriff in den Verbrennungsprozess seitens der Besitzer überflüssig macht. Auch der falsche Umgang des Rohstoffes Holz bei der Verbrennung sorgt für einen Emissionsanstieg. Hierzu bietet der HKI schon seit Jahren Unterstützung und gibt unter www.richtigheizenmitholz.de Handlungshilfen im Umgang mit dem Brennstoff Holz und der Einzelraumfeuerstätte.