Schon wieder eine neue Steuernummer – und das auch noch zusätzlich zur schon bestehenden Steuernummer sowie der personengebundenen Steuer-ID sowie der Umsatzsteuer-ID? Ja, genau das! Doch keine Panik, denn ausnahmsweise müssen Sie einmal nichts tun, um an diese Nummer zu kommen. Diese wird ab November ohne Antragstellung stufenweise automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) „an alle natürlichen und juristischen Personen zugeteilt, die in Deutschland wirtschaftlich tätig sind“. Die gesetzliche Regelung basiert auf der Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung sowie auf den §§ 139 a-d der Abgabenordnung (AO). Die W-IdNr. entspricht in ihrem Aufbau der USt-IdNr. Zusätzlich wird die W-IdNr. um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt. Die USt-IdNr. ist wie gewohnt für Unternehmen, die innergemeinschaftlich grenzüberschreitend tätig sind, weiter zu verwenden. Wichtig ist, dass die W-IdNr. die USt-IdNr. nicht ersetzt.
„Wirtschaftlich tätige“ Bürgerinnen und Bürger erhalten die Nummer ohne Antrag entweder durch öffentliche Mitteilung oder elektronisch über ihr ELSTER Benutzerkonto. Wenn Sie bis Ende November 2024 noch keine W-IdNr. mitgeteilt bekommen haben, hat das keine Nachteile. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional. Die Identifikationsnummer (IdNr.), Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen.
Doch weshalb gibt es die neue Wirtschafts-ID-Nummer dann überhaupt? Ketzerisch könnte man sagen: Weil die Steuerverwaltung offenbar mit den bisherigen Nummern durcheinanderzukommen und den Überblick über steuerrelevante Wirtschaftsaktivitäten ihrer Bürgerinnen und Bürger zu verlieren droht. Dass da etwas Wahres dran zu sein scheint, ergibt sich daraus, dass man die Notwendigkeit sah, die Nummer „als ein eindeutiges und dauerhaftes Identifikationsmerkmal für Steuerzwecke bei wirtschaftlich Tätigen“ einzuführen. Als ob es daran bisher gemangelt haben könnte. Die W-IdNr. bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt auch zum Beispiel bei Adress- oder Namensänderungen.
Perspektivisches Ziel der Einführung der W-IdNr. ist die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den „wirtschaftlich Tätigen“ und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander. Die W-IdNr. gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie können daher elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden. Mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer steht also auch eine Vereinfachung für Unternehmen und Verwaltungen bevor. Durch die zentrale Stammdatenhaltung wird ein effizienterer Datenaustausch und weniger Bürokratie möglich.
Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt stufenweise. Eine Antragsstellung bei einer Finanzbehörde auf Vergabe der W-IdNr. ist nicht notwendig und nicht einmal möglich. In der ersten Stufe wird wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. zunächst mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet, wenn sie zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind. Die Vergabe beginnt voraussichtlich ab November des Jahres 2024. Für wirtschaftlich Tätige, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die W-IdNr. mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 voraussichtlich ab dem 3. Quartal 2025 vergeben. Sofern mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt werden, vergibt das BZSt hierfür weitere Unterscheidungsmerkmale ab 2026.